Es habe sich hingegen nicht damit befasst, ob die eingewiesene Person die Kosten selbst zu tragen habe. Zudem sei für Fragen betreffend Vollzugskosten nicht das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zuständig, sondern das Obergericht. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern seien somit nicht verbindlich, soweit sie den Justizvollzug beträfen. 21.3 Die vorliegend zu behandelnde Rechtsfrage betrifft den Straf- und Massnahmenvollzug, wofür das Obergericht als letzte kantonale Instanz zuständig ist.