10 tex erbracht worden seien, denn diese sei nicht vom Inhaftierten, sondern durch den Vollzugskanton für die Erfüllung der ihm als Vollzugseinrichtung obliegenden Aufgaben beigezogen worden. 21.2 Die SID führte im angefochtenen Entscheid dagegen aus, im vorerwähnten Urteil habe sich das Verwaltungsgericht des Kantons Bern lediglich damit auseinandergesetzt, ob die fraglichen Grundpflegeleistungen von der Krankenkasse zu übernehmen seien. Es habe sich hingegen nicht damit befasst, ob die eingewiesene Person die Kosten selbst zu tragen habe.