Hierfür benötige der Inhaftierte pflegerische Leistungen nichtmedizinischer Art bei krankheitsbedingten Beeinträchtigungen in grundlegenden Lebensverrichtungen. Habe der Vollzugskanton dem Inhaftierten bei der Verrichtung seiner grundlegenden menschlichen Bedürfnisse im Anstaltsalltag die erforderlichen Hilfestellungen zu gewähren, handle es sich hierbei um eine Aufgabe, welche zufolge des besonderen Gewaltverhältnisses im Rahmen seiner staatlichen Fürsorgepflicht liege. Insoweit handle es sich um Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs, die nach Art. 380 Abs. 1 StGB die Kantone zu tragen hätten.