Aufgrund der Fürsor- ge- und Gewährleistungspflichten müsse der Staat Gesundheitsbeeinträchtigungen entgegenwirken. Der Zugang zu präventiven, diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Gesundheitsmassnahmen sei zu gewähren (zum Ganzen pag. 229 ff., E. 3.3.). Der Vollzugskanton habe, so das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter, eine Massnahme zu vollziehen und den Inhaftierten menschenwürdig zu betreuen sowie ihm die für den Massnahmenvollzug notwendige Unterstützung zu gewähren.