Es entspreche einem Vollzugsgrundsatz, dass die Menschenwürde Eingewiesener zu achten sei und ihre Rechte nur so weit beschränkt werden dürften, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erforderten (Art. 74 StGB). Auf Grund der bestehenden verfassungsmässigen Kompetenzordnung seien die Kantone verpflichtet, auch die Gesundheitsversorgung Inhaftierter und den ungehinderten Zugang zu gefängnismedizinischen Leistungen sicherzustellen. Aufgrund der Fürsor- ge- und Gewährleistungspflichten müsse der Staat Gesundheitsbeeinträchtigungen entgegenwirken.