Dieser Sichtweise folgte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nicht. Stattdessen erwog es, dass Personen im Massnahmenvollzug Anspruch auf adäquate medizinische und pflegerische Betreuung hätten. Es entspreche einem Vollzugsgrundsatz, dass die Menschenwürde Eingewiesener zu achten sei und ihre Rechte nur so weit beschränkt werden dürften, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erforderten (Art. 74 StGB).