Der Vollzugskanton machte – wie vorliegend die BVD und die SID – in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht geltend, die Kosten der Grundpflege würden keine vollzugsbedingten Nebenkosten darstellen, da sie nicht wegen des Massnahmenvollzugs erforderlich seien. Sie stünden nicht mit dem Haftzweck in Verbindung, sondern seien vielmehr auf die Beschwerden des Inhaftierten zurückzuführen. Daher seien sie von der Krankenkasse zu tragen (pag. 225 f., E. 3.1.). Dieser Sichtweise folgte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nicht.