19. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Kosten der Pflege durch die Spitex seien bereits deshalb vom Kanton zu tragen, da diese durch die Vollzugsanstalt beigezogen und nicht vom Beschwerdeführer beauftragt worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie aus den Vorakten hervorgeht, unterzeichnete der Beistand des Beschwerdeführers in Ausübung seiner amtlichen Befugnisse (vgl. pag. 41 ff.) den Vertrag mit der Spitex C._____ AG stellvertretend für den Beschwerdeführer (amtliche Akten BVD pag. 2173 und pag.