Diese Aufgabe falle dem Staat aufgrund des besonderen Gewaltverhältnisses zu. Insoweit handle es sich um Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs, die nach Art. 380 Abs. 1 StGB von den Kantonen zu tragen seien. Dass diese Leistungen von einer Spitex, also von einer externen, anerkannten Dienstleisterin erbracht worden seien, habe darauf keinen Einfluss. Die vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern vertretene Rechtsauffassung müsse von den kantonalen Verwaltungsträgern respektiert werden (zum Ganzen pag. 1 ff.).