a und/oder b JVG zu fassen. Die vorliegend interessierende Frage, ob die Kosten für die Grundpflege von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder von den Justizvollzugsbehörden zu übernehmen seien, sei vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern bereits zutreffend beantwortet worden. In seinem Urteil vom 2. November 2020 habe das Verwaltungsgericht des Kantons Bern festgehalten, dass die Vollzugsbehörden dem Inhaftierten bei der Verrichtung seiner grundlegenden menschlichen Bedürfnisse die erforderlichen Hilfeleistungen zu gewähren hätten. Diese Aufgabe falle dem Staat aufgrund des besonderen Gewaltverhältnisses zu.