In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Spitex auf Initiative der Behörden beigezogen worden sei. In Freiheit hätte der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit keine private Spitex beigezogen, sondern geeignete Hilfe von Angehörigen beanspruchen können. Die Kosten der Betreuung durch eine Spitex liessen sich nicht in die Kategorien gemäss Art. 54 f. JVG einteilen, seien jedoch am ehesten unter Art. 54 Abs. 2 Bst. a und/oder b JVG zu fassen.