Gestützt auf Art. 380 Abs. 1 StGB hätten die Kantone die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs zu tragen und es stehe ihnen nicht frei, diese Kosten zu definieren. Gemäss Lehre würden auch die Kosten für die Sicherstellung der zur medizinischen Versorgung nötigen Ressourcen und Infrastruktur zu den Vollzugskosten zählen. Im Strafvollzug bestehe aufgrund des besonderen Gewaltverhältnisses eine staatliche Fürsorge- und Betreuungspflicht gegenüber Gefangenen. Die Vollzugsbehörde habe dafür zu sorgen, dass verwahrte Personen den Alltag unter menschenwürdigen Bedingungen zubringen könnten.