Davon werden die persönlichen Auslagen abgegrenzt, worunter diejenigen Aufwendungen fallen, die der eingewiesenen Person unabhängig von der vom Gericht ausgefällten Sanktion anfallen und nicht durch den Straf- oder Massnahmenvollzug verursacht werden (Art. 4 Abs. 1 KoVopA). Die persönlichen Auslagen sind von der eingewiesenen Person zu tragen. In Art. 3 f. KoVopA sowie in Art. 54 f. JVG finden sich nicht abschliessende Aufzählungen typischer Vollzugskosten bzw. persönlicher Auslagen. 18.2 Die BVD und die SID wiesen eine Kostenübernahme durch den Kanton Bern ab.