In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen (KoVopA; SSED 17.1) werden Vollzugskosten definiert als diejenigen Kosten, die in einem direkten Zusammenhang mit dem Justizvollzug stehen (vgl. auch Art. 54 Abs. 1 JVG). Davon werden die persönlichen Auslagen abgegrenzt, worunter diejenigen Aufwendungen fallen, die der eingewiesenen Person unabhängig von der vom Gericht ausgefällten Sanktion anfallen und nicht durch den Straf- oder Massnahmenvollzug verursacht werden (Art. 4 Abs. 1 KoVopA).