Über die Kostenbeteiligung erlassen die Kantone gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung nähere Vorschriften. Zur Ausschöpfung dieser Kompetenzdelegation und zur Regelung der interkantonalen Kostenausscheidung haben die Kantone der Nordwest- und Innerschweiz ein Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen abgeschlossen (Konkordatsvereinbarung; SSED 01.0). In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen (KoVopA;