18. Strittig ist, ob der Kanton Bern für die Kosten der beigezogenen Spitex aufzukommen hat. Es gilt damit die Kostentragungspflicht für Grundpflegeleistungen der Spitex im Verwahrungsvollzug zu beurteilen. 18.1 Gemäss Art. 380 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; 311.0) tragen die Kantone die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die verurteilte Person wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt (Art. 380 Abs. 2 StGB). Über die Kostenbeteiligung erlassen die Kantone gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung nähere Vorschriften.