In der Folge korrespondierten die BVD, die Vollzugsanstalt und der Beistand des Beschwerdeführers über das weitere Vorgehen. Zur Sicherstellung der Behandlung wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer die Rechnungen der Spitex ohne Schuldanerkennung vorläufig begleichen wird und anschliessend in einem förmli- 7 chen Verfahren die Kostentragungspflicht und allfällige Rückerstattungen geklärt werden (amtliche Akten BVD pag. 2391).