Nach einem kurzen stationären Spitalaufenthalt im November 2020 informierte die Justizvollzugsanstalt E.________ die BVD, dass beim Beschwerdeführer erhöhter Pflegebedarf besteht, der nicht anstaltsintern abgedeckt werden kann (amtliche Akten BVD pag. 2117). Im Hinblick auf die anstehende Vollzugsplanungssitzung wurde vorläufig eine Spitex zur Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers aufgeboten (amtliche Akten BVD pag.