16.3 Die Verletzung ist indessen nicht schwerwiegender Natur und kann im vorliegenden Verfahren geheilt werden, zumal die Kammer mit uneingeschränkter Kognition entscheidet, der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit hatte, sich zu den fraglichen Dokumenten zu äussern, und – wie noch dargelegt wird – bereits aus anderen Gründen die Rückweisung der Sache an die SID erfolgt. 16.4 Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers darin erblickt werden, dass die SID nicht auf sämtliche seiner Argumente eingegangen ist.