Sie waren somit geeignet, Grundlage des Entscheids zu bilden. Aufgrund der Vorgehensweise der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer lediglich eine Kopie der insgesamt sieben Übermittlungszettel ohne Angabe der neuen Dokumente zuzustellen, wurde dem Beschwerdeführer das Recht auf Akteneinsicht nicht ausreichend gewährt, womit das rechtliche Gehör verletzt wurde. 16.3