Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz mit gleicher Kognition entscheidet wie die Vorinstanz und der betroffenen Partei kein Nachteil erwächst (MI- CHEL DAUM, a.a.O., N 11 zu Art. 2 VRPG). Erhalten die Beteiligten zu Unrecht keine Kenntnis von Eingaben, darf die Gehörsverletzung nicht mit dem blossen Verweis auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht geheilt werden (BGE 137 I 195 E. 2.6.). 16.2 Vorliegend reichte die BVD nach Eröffnung des Beschwerdeverfahrens vor der SID diverse aufgelaufene Vollzugsakten zu den amtlichen Akten (amtliche Akten BVD pag. 2663 ff.).