Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (statt vieler BGE 129 I 249 E. 3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck und dessen Verletzung kann nur gerügt werden, solange daran ein rechtlich geschütztes Interesse besteht (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz mit gleicher Kognition entscheidet wie die Vorinstanz und der betroffenen Partei kein Nachteil erwächst (MI- CHEL DAUM, a.a.