5 16. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil ihm die SID Aktenergänzungen der BVD nicht unaufgefordert zugestellt habe und ihm nur von den jeweiligen Übermittlungszetteln Kenntnis gegeben worden sei. Zudem habe sich die SID nicht mit sämtlichen Argumenten auseinandergesetzt. 16.1 Das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 23 Abs. 1 VRPG bezieht sich auf alle Akten, welche die Behörde beigezogen hat und die geeignet sind, Grundlage ihres Entscheids zu bilden.