Mangels der Möglichkeit zur Ausdehnung der Rechtskraft des Entscheids auf die D.___ Krankenkasse AG ist diese folglich nicht beizuladen, zumal allfällige, rein finanzielle Auswirkungen des Entscheids oder Anliegen, an der Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts mitzuwirken, nicht ausreichend sind. Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten abzuweisen.