In ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2023 hielt die SID an den Ausführungen im angefochtenen Entscheid fest und machte geltend, der Beschwerdeführer bringe weiterhin keine Gründe vor, weshalb die Beiladung in seinem schutzwürdigen Interesse liege. Es sei nicht ersichtlich, welche künftige Streitigkeit zwischen der Krankenkasse und den BVD durch die Beiladung im vorliegenden Verfahren vermieden werden solle (zum Ganzen pag. 266). 15.5 Die Zuständigkeit der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern beschränkt sich – soweit vorliegend von Interesse – auf Beschwerden gegen Entscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs (Art.