4 ge Dritte, wie die D.___ Krankenkasse AG, ins Recht zu fassen haben (zum Ganzen pag. 69 f.). 15.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die SID habe Art. 14 VRPG verletzt, indem sie die Beiladung der D.___ Krankenkasse AG verweigert habe. Die rechtlichen Interessen der beizuladenden Partei bräuchten nicht verletzt zu werden. Jeder Einfluss auf ihre Rechtstellung sei ausreichend, damit eine Beiladung erfolgen müsse. Ein schutzwürdiges Interesse müsse entgegen der SID bejaht werden.