Dass ein Entscheid finanzielle Auswirkungen hat, reicht für eine Beiladung noch nicht aus (BGE 131 II 420 nicht publ. E. 2). Das blosse Anliegen, an der Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts mitzuwirken, begründet ebenfalls kein hinreichendes Beiladungsinteresse. 15.2 Die SID führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer bringe keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb die Beiladung der D.___ Krankenkasse AG in seinem schutzwürdigen Interesse liege. Schon aus diesem Grund sei der Antrag abzuweisen.