Damit wird bezweckt, ein künftiges oder bestehendes Rechtsverhältnis zwischen dem bzw. der Beigeladenen und einer der Hauptparteien mit dem Entscheid zwischen den Hauptparteien zu präjudizieren, z.B. durch Beurteilung von Regressvoraussetzungen (BVR 2002 S. 481 E. 5/bb). Die Beiladung hat den Zweck, nur indirekt Betroffene in die Entscheidfindung einzubinden. Anknüpfungspunkt für die indirekte Betroffenheit muss in all diesen Fällen jedoch stets die Rechtsbeziehung mit einer Hauptpartei sein. Dass ein Entscheid finanzielle Auswirkungen hat, reicht für eine Beiladung noch nicht aus (BGE 131 II 420 nicht publ.