15. Der Beschwerdeführer beantragte in prozessualer Hinsicht um Beiladung der D.___ Krankenkasse AG i.S.v. Art. 14 VRPG. 15.1 Mit der Beiladung wird eine Person ins Verfahren einbezogen, deren Beteiligung als Hauptpartei nicht möglich ist. Sie hat zur Folge, dass die Rechtskraft des Entscheids auch auf die Beigeladenen ausgedehnt wird. Damit wird bezweckt, ein künftiges oder bestehendes Rechtsverhältnis zwischen dem bzw. der Beigeladenen und einer der Hauptparteien mit dem Entscheid zwischen den Hauptparteien zu präjudizieren, z.B. durch Beurteilung von Regressvoraussetzungen (BVR 2002 S. 481 E. 5/bb).