er kann grundsätzlich nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Den Parteien ist es nach Massgabe der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) möglich, ein Rechtsbegehren während des Verfahrens abzuändern. Eine Änderung des Rechtsbegehrens ist unter anderem dann zulässig, wenn der neue Anspruch mit 3 dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (Art. 26 VR- PG i.V.m. Art. 227 Abs. 1 Bst. a ZPO).