80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 11. Parteieingaben müssen gemäss Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 und Art. 32 Abs. 2 VRPG einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die Anträge sollten so präzis gefasst sein, dass sie unverändert in das Dispositiv der Verfügung oder des Entscheids übernommen werden können (zum Ganzen MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 9, 13, 18 und 22 zu Art.