Künftige Kosten für die Pflegeleistungen der C._____ AG werden durch die Staatskasse bzw. die BVD übernommen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'600.00 festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen. 4. (unverändert.)» 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidfindung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST, zu Lasten der Beschwerdegegnerin. PROZESSUALER ANTRAG: