Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 168 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. November 2023 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Kosten privater Grundversorgung im Verwahrungsvollzug Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 1. März 2023 (2022.SIDGS.495) Erwägungen: I. 1. Am 20. Mai 2022 ersuchte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) um Übernahme sämtlicher Kosten für Pflegeleistungen der Spitex C._____ AG sowie die Erstattung der bishe- rig aufgelaufenen, einstweilig selbst beglichenen Kosten von CHF 39'731.82 (amtli- che Akten BVD pag. 2464 ff.). Gleichzeitig ersuchte er um Bezahlung der bisher angefallenen Anwaltskosten. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 wiesen die BVD das Gesuch vollumfänglich ab (amtliche Akten BVD pag. 2593 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. August 2022 bei der Sicherheitsdi- rektion des Kantons Bern (nachfolgend SID) Beschwerde, wobei er zusammenge- fasst die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 11. Juli 2022 sowie die Gutheis- sung seines Gesuchs vom 20. Mai 2022 beantragte (vgl. amtliche Akten SID pag. 9 ff.). 3. Mit Entscheid vom 1. März 2023 wies die SID die Beschwerde ab (vgl. pag. 53 ff.). 4. Am 3. April 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 1. März 2023 und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 5): ANTRÄGE: 1. Der Entscheid vom 1. März 2023 sei in Dispositiv-Ziffern 1-3 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: «1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Antrag vom 20. Mai 2022 betreffend Übernahme der Kosten für die Pflegeleistungen gutgeheissen. A.________ werden die bisherigen Kos- ten im Betrag von CHF 49'777.34 (Dezember 2020 bis Juni 2022) zzgl. 5% Zins seit 1. Juni 2022 auf CHF 39'731.82 sowie 5% Zins seit 11. August 2022 auf CHF 10'045.52 aus der Staatskasse bzw. durch die BVD erstattet. Künftige Kosten für die Pflegeleistungen der C._____ AG werden durch die Staatskasse bzw. die BVD übernommen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'600.00 festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen. 4. (unverändert.)» 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidfindung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST, zu Lasten der Beschwerdegegnerin. PROZESSUALER ANTRAG: Es sei die D.____ Krankenkasse AG, im Sinne von Art. 14 VRPG/BE dem Verfahren beizuladen. 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 11. April 2023 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID 2 auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdefüh- rers einzureichen (pag. 245 f.). 6. Mit Eingabe vom 14. April 2023 reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers das Schreiben der D.___ Krankenkasse AG vom 11. April 2023 zu den Akten, worin diese eine Kostenübernahme betreffend grundpflegerische Leistungen im Justizvollzug erneut ablehnte (pag. 253 ff.). 7. Mit Schreiben vom 1. Mai 2023 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführun- gen im angefochtenen Entscheid und punktuellen Ergänzungen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 265 f.). 8. Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Eingabe vom 25. Mai 2023 auf eine Stellungnahme verzichtet (pag. 273). 9. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (pag. 291). Damit wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet. II. 10. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 11. Parteieingaben müssen gemäss Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 und Art. 32 Abs. 2 VRPG einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begrün- dung sowie eine Unterschrift enthalten. Die Anträge sollten so präzis gefasst sein, dass sie unverändert in das Dispositiv der Verfügung oder des Entscheids über- nommen werden können (zum Ganzen MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 9, 13, 18 und 22 zu Art. 32 VRPG). Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser bezeichnet im Be- schwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung ge- regelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Den Parteien ist es nach Massgabe der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) möglich, ein Rechtsbegehren während des Verfahrens abzuändern. Eine Änderung des Rechtsbegehrens ist unter anderem dann zulässig, wenn der neue Anspruch mit 3 dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (Art. 26 VR- PG i.V.m. Art. 227 Abs. 1 Bst. a ZPO). 12. Der Beschwerdeführer fordert von den BVD bzw. vom Kanton Bern die Übernahme der Kosten für die private Spitex, die während des Verwahrungsvollzugs in der Jus- tizvollzugsanstalt E.________ im Zeitraum von Dezember 2020 bis Juni 2022 an- fielen. In diesem Zusammenhang hatte er die Rückerstattung der einstweilen selbst beglichenen Rechnungen beantragt und diese in seinem Gesuch vom 20. Mai 2022 mit CHF 39'731.82 beziffert (Dezember 2020 bis März 2022). Mit Beschwerde an die SID vom 11. August 2022 beantragte er die Rückerstattung im Umfang von to- tal CHF 49'777.34, da zwischenzeitlich weitere Rechnungen (März 2022 bis Juni 2022) einstweilig durch den Beschwerdeführer beglichen worden waren. Da sämtli- chen Forderungen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und dieselbe Rechtsgrund- lage zur Rückforderung angeführt wird, mithin ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, trat die SID zu Recht auf den (erweiterten) Antrag ein. 13. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 14. Auf die Beschwerde vom 3. April 2023 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. 15. Der Beschwerdeführer beantragte in prozessualer Hinsicht um Beiladung der D.___ Krankenkasse AG i.S.v. Art. 14 VRPG. 15.1 Mit der Beiladung wird eine Person ins Verfahren einbezogen, deren Beteiligung als Hauptpartei nicht möglich ist. Sie hat zur Folge, dass die Rechtskraft des Ent- scheids auch auf die Beigeladenen ausgedehnt wird. Damit wird bezweckt, ein künftiges oder bestehendes Rechtsverhältnis zwischen dem bzw. der Beigelade- nen und einer der Hauptparteien mit dem Entscheid zwischen den Hauptparteien zu präjudizieren, z.B. durch Beurteilung von Regressvoraussetzungen (BVR 2002 S. 481 E. 5/bb). Die Beiladung hat den Zweck, nur indirekt Betroffene in die Ent- scheidfindung einzubinden. Anknüpfungspunkt für die indirekte Betroffenheit muss in all diesen Fällen jedoch stets die Rechtsbeziehung mit einer Hauptpartei sein. Dass ein Entscheid finanzielle Auswirkungen hat, reicht für eine Beiladung noch nicht aus (BGE 131 II 420 nicht publ. E. 2). Das blosse Anliegen, an der Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts mitzuwirken, begründet ebenfalls kein hin- reichendes Beiladungsinteresse. 15.2 Die SID führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer bringe kei- ne nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb die Beiladung der D.___ Krankenkasse AG in seinem schutzwürdigen Interesse liege. Schon aus diesem Grund sei der An- trag abzuweisen. Vollständigkeitshalber führte die SID weiter an, die Frage der Leistungspflicht der Krankenkasse sei nicht streitgegenständlich. Sie werde daher durch den vorliegenden Entscheid nicht direkt berührt. Im Sinne der Abweisung der Beschwerde durch die SID werde der Beschwerdeführer allfällige leistungspflichti- 4 ge Dritte, wie die D.___ Krankenkasse AG, ins Recht zu fassen haben (zum Gan- zen pag. 69 f.). 15.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die SID habe Art. 14 VRPG verletzt, indem sie die Beiladung der D.___ Krankenkasse AG verweigert habe. Die rechtlichen Inter- essen der beizuladenden Partei bräuchten nicht verletzt zu werden. Jeder Einfluss auf ihre Rechtstellung sei ausreichend, damit eine Beiladung erfolgen müsse. Ein schutzwürdiges Interesse müsse entgegen der SID bejaht werden. Die D.___ Krankenkasse AG sei mit einem potenziellen Forderungsprozess konfrontiert. Der zu treffende Entscheid könne sich reflexweise auf die rechtliche Beziehung zwi- schen der Beizuladenden und dem Beschwerdeführer auswirken. Das realistische Risiko, mit einer Forderung konfrontiert zu werden, reiche entgegen der SID für ei- ne indirekte Betroffenheit aus. Im Folgeprozess mit ihr als Hauptbeteiligte bestünde wegen des ersten Urteils faktisch keinerlei Beurteilungsspielraum mehr, da die Ent- scheidung notwendigerweise einheitlich ergehen müsse (zum Ganzen pag. 23 f.). 15.4 In ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2023 hielt die SID an den Ausführungen im an- gefochtenen Entscheid fest und machte geltend, der Beschwerdeführer bringe wei- terhin keine Gründe vor, weshalb die Beiladung in seinem schutzwürdigen Interes- se liege. Es sei nicht ersichtlich, welche künftige Streitigkeit zwischen der Kranken- kasse und den BVD durch die Beiladung im vorliegenden Verfahren vermieden werden solle (zum Ganzen pag. 266). 15.5 Die Zuständigkeit der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern be- schränkt sich – soweit vorliegend von Interesse – auf Beschwerden gegen Ent- scheide der SID im Bereich des Justizvollzugs (Art. 52 Abs. 1 JVG; ebenso Art. 69 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Streitigkeiten auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts fallen in die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern (Art. 54 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die vorliegende Streitigkeit beschlägt somit nicht direkt die Leistungspflicht der D.___ Krankenkasse AG. Der Kammer ist es aufgrund dieser Zuständigkeitsordnung von vornherein verwehrt, eine allfällige Zahlungspflicht der D.___ Krankenkasse AG festzustellen und diese gestützt darauf zu Leistungen zu verpflichten. Mangels der Möglichkeit zur Ausdehnung der Rechtskraft des Entscheids auf die D.___ Kran- kenkasse AG ist diese folglich nicht beizuladen, zumal allfällige, rein finanzielle Auswirkungen des Entscheids oder Anliegen, an der Abklärung des entscheidwe- sentlichen Sachverhalts mitzuwirken, nicht ausreichend sind. Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten abzuwei- sen. 5 16. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil ihm die SID Aktenergänzungen der BVD nicht unaufgefordert zuge- stellt habe und ihm nur von den jeweiligen Übermittlungszetteln Kenntnis gegeben worden sei. Zudem habe sich die SID nicht mit sämtlichen Argumenten auseinan- dergesetzt. 16.1 Das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 23 Abs. 1 VRPG bezieht sich auf alle Akten, welche die Behörde beigezogen hat und die geeignet sind, Grundlage ihres Entscheids zu bilden. Akteneinsicht setzt grundsätzlich ein Einsichtsbegehren vor- aus; für Unterlagen, welche die Parteien nicht kennen (können), ist eine entspre- chende Information über die Aktenlage unerlässlich. Die Behörde hat insbesondere zu orientieren, wenn sie neue Unterlagen beizieht (zum Ganzen MICHEL DAUM, a.a.O., N 18 zu Art. 23 VRPG). Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (statt vieler BGE 129 I 249 E. 3). Der An- spruch auf rechtliches Gehör ist trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck und dessen Verletzung kann nur gerügt werden, solange daran ein rechtlich geschütz- tes Interesse besteht (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittel- verfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz mit gleicher Kognition ent- scheidet wie die Vorinstanz und der betroffenen Partei kein Nachteil erwächst (MI- CHEL DAUM, a.a.O., N 11 zu Art. 2 VRPG). Erhalten die Beteiligten zu Unrecht keine Kenntnis von Eingaben, darf die Gehörsverletzung nicht mit dem blossen Verweis auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht geheilt werden (BGE 137 I 195 E. 2.6.). 16.2 Vorliegend reichte die BVD nach Eröffnung des Beschwerdeverfahrens vor der SID diverse aufgelaufene Vollzugsakten zu den amtlichen Akten (amtliche Akten BVD pag. 2663 ff.). Deren Erhalt wurde dem Beschwerdeführer jeweils mittels Zustel- lung des Übermittlungszettels mitgeteilt, allerdings ohne Nennung der neuen Do- kumente (vgl. amtliche Akten SID pag. 29-38). Somit hatte der Beschwerdeführer keine Kenntnis, welche Dokumente neu bei den Akten liegen. Einzelne der neuen Dokumente werden, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, im Entscheid der SID zitiert. Sie waren somit geeignet, Grundlage des Entscheids zu bilden. Aufgrund der Vorgehensweise der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer lediglich ei- ne Kopie der insgesamt sieben Übermittlungszettel ohne Angabe der neuen Do- kumente zuzustellen, wurde dem Beschwerdeführer das Recht auf Akteneinsicht nicht ausreichend gewährt, womit das rechtliche Gehör verletzt wurde. 16.3 Die Verletzung ist indessen nicht schwerwiegender Natur und kann im vorliegen- den Verfahren geheilt werden, zumal die Kammer mit uneingeschränkter Kognition entscheidet, der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit hatte, sich zu den fraglichen Dokumenten zu äussern, und – wie noch dargelegt wird – bereits aus anderen Gründen die Rückweisung der Sache an die SID erfolgt. 16.4 Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers darin erblickt werden, dass die SID nicht auf sämtliche seiner Argumente eingegangen ist. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Be- troffene die Verfügung oder den Entscheid sachgerecht anfechten kann und es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die 6 Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (MICHEL DAUM, a.a.O., N 28 zu Art. 21 VRPG). III. 17. Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bildet die Inanspruchnahme einer priva- ten Spitex zur Pflege des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt E.________. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Verwahrung verurteilt und befand sich im Zeitraum von 12. Mai 2011 bis 1. November 2022 in der Abteilung 60plus der Jus- tizvollzugsanstalt E.________ (amtliche Akten BVD pag. 2860 f. und pag. 1587). Nach einem kurzen stationären Spitalaufenthalt im November 2020 informierte die Justizvollzugsanstalt E.________ die BVD, dass beim Beschwerdeführer erhöhter Pflegebedarf besteht, der nicht anstaltsintern abgedeckt werden kann (amtliche Ak- ten BVD pag. 2117). Im Hinblick auf die anstehende Vollzugsplanungssitzung wur- de vorläufig eine Spitex zur Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers aufge- boten (amtliche Akten BVD pag. 2137). Anschliessend wurde eine Verlegung des Beschwerdeführers in ein Pflegeheim angestrebt und es wurden die nötigen Ab- klärungen in die Wege geleitet, mitunter ein forensisch-psychiatrisches Ergän- zungsgutachten angefordert. Im Gutachten vom 30. April 2021 wurde beim Be- schwerdeführer ein sehr hohes Rückfallrisiko sowie Fluchtgefahr festgestellt, was der Verlegung in ein privates Pflegeheim entgegenstand (pag. 2274 ff.). In der Fol- ge wurde der Beschwerdeführer weiterhin in der Abteilung 60plus der Justizvoll- zugsanstalt E.________ verwahrt und eine private Spitex zur Pflege und Betreuung beigezogen, bis am 1. November 2022 die Verlegung in das Pflegezentrum F.______ erfolgte. Die beigezogene Spitex C._____ AG reichte am 18. Dezember 2020 nach ärztli- cher Ermittlung des Hilfsbedarfs (amtliche Akten BVD pag. 2156) eine Offerte mit einem Kostenbeispiel ein (amtliche Akten BVD pag. 2171). Am 28. Januar 2021 re- tournierte der Beistand des Beschwerdeführers den unterzeichneten Vertrag mit der C._____ AG an die BVD. Dies ohne vorgängige Kostengutsprache einer Versi- cherung oder einer Behörde und in der Annahme, ein Teil der Kosten würde durch die Krankenkasse übernommen (amtliche Akten BVD pag. 2173 und pag. 2176). Im Oktober 2021 teilte die D.___ Krankenkasse AG der C._____ AG mit, dass sie die Kosten für die Grundpflege (sog. c-Leistungen) nicht übernehme, und verlangte die teilweise Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen (amtliche Akten BVD pag. 2351). In der Folge korrespondierten die BVD, die Vollzugsanstalt und der Beistand des Beschwerdeführers über das weitere Vorgehen. Zur Sicherstellung der Behandlung wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer die Rechnungen der Spitex ohne Schuldanerkennung vorläufig begleichen wird und anschliessend in einem förmli- 7 chen Verfahren die Kostentragungspflicht und allfällige Rückerstattungen geklärt werden (amtliche Akten BVD pag. 2391). 18. Strittig ist, ob der Kanton Bern für die Kosten der beigezogenen Spitex aufzukom- men hat. Es gilt damit die Kostentragungspflicht für Grundpflegeleistungen der Spi- tex im Verwahrungsvollzug zu beurteilen. 18.1 Gemäss Art. 380 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; 311.0) tragen die Kantone die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die verurteilte Person wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt (Art. 380 Abs. 2 StGB). Über die Kostenbeteiligung erlassen die Kantone gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung nähere Vorschriften. Zur Ausschöpfung dieser Kompetenz- delegation und zur Regelung der interkantonalen Kostenausscheidung haben die Kantone der Nordwest- und Innerschweiz ein Konkordat über den Vollzug von Stra- fen und Massnahmen abgeschlossen (Konkordatsvereinbarung; SSED 01.0). In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen (KoVopA; SSED 17.1) werden Vollzugs- kosten definiert als diejenigen Kosten, die in einem direkten Zusammenhang mit dem Justizvollzug stehen (vgl. auch Art. 54 Abs. 1 JVG). Davon werden die persön- lichen Auslagen abgegrenzt, worunter diejenigen Aufwendungen fallen, die der eingewiesenen Person unabhängig von der vom Gericht ausgefällten Sanktion an- fallen und nicht durch den Straf- oder Massnahmenvollzug verursacht werden (Art. 4 Abs. 1 KoVopA). Die persönlichen Auslagen sind von der eingewiesenen Person zu tragen. In Art. 3 f. KoVopA sowie in Art. 54 f. JVG finden sich nicht ab- schliessende Aufzählungen typischer Vollzugskosten bzw. persönlicher Auslagen. 18.2 Die BVD und die SID wiesen eine Kostenübernahme durch den Kanton Bern ab. Zur Begründung wurde beiderseits im Wesentlichen auf die Bestimmungen in Art. 54 f. JVG und Art. 3 f. KoVopA verwiesen. Massgebend für die Abgrenzung der persönlichen Auslagen von den Vollzugskosten sei das Äquivalenzprinzip. Die ein- gewiesene Person solle Kosten, die ihr auch in Freiheit anfallen würden, selbst tra- gen. Die vorliegenden Betreuungs- und Pflegekosten würden dem Beschwerdefüh- rer gleichermassen in Freiheit anfallen. Im Sinne des Äquivalenzprinzips seien sie somit zu den persönlichen Auslagen zu zählen und vom Beschwerdeführer zu tra- gen (vgl. zum Ganzen amtliche Akten SID pag. 1 ff. und pag. 41 ff.). 18.3 In der Beschwerde vom 3. April 2023 wird dagegen ausgeführt, der Beschwerde- führer habe sich an alle möglichen Kostenträger gewandt, die jedoch allesamt eine Kostenübernahme verweigert hätten. Gestützt auf Art. 380 Abs. 1 StGB hätten die Kantone die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs zu tragen und es stehe ihnen nicht frei, diese Kosten zu defi- nieren. Gemäss Lehre würden auch die Kosten für die Sicherstellung der zur medi- zinischen Versorgung nötigen Ressourcen und Infrastruktur zu den Vollzugskosten zählen. Im Strafvollzug bestehe aufgrund des besonderen Gewaltverhältnisses ei- ne staatliche Fürsorge- und Betreuungspflicht gegenüber Gefangenen. Die Voll- zugsbehörde habe dafür zu sorgen, dass verwahrte Personen den Alltag unter menschenwürdigen Bedingungen zubringen könnten. Nur die entsprechende Pfle- ge habe im vorliegenden Fall überhaupt die weitere Unterbringung in der Justizvoll- 8 zugsanstalt E.________ ermöglicht. Andernfalls hätte bereits früher eine Verlegung erfolgen müssen. Der Behandlungsbedarf könne überdies aufgrund der mit dem Vollzug einhergehenden Gesundheitsrisiken verursacht oder verstärkt werden, was vorliegend sicherlich der Fall sei. Aufgrund des besonderen Gewaltverhältnisses habe der Staat diese Kosten in jedem Fall zu tragen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Spitex auf Initiative der Behörden beigezogen worden sei. In Freiheit hätte der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit keine private Spitex beigezogen, sondern geeignete Hilfe von Angehörigen bean- spruchen können. Die Kosten der Betreuung durch eine Spitex liessen sich nicht in die Kategorien gemäss Art. 54 f. JVG einteilen, seien jedoch am ehesten unter Art. 54 Abs. 2 Bst. a und/oder b JVG zu fassen. Die vorliegend interessierende Frage, ob die Kosten für die Grundpflege von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder von den Justizvollzugsbehörden zu übernehmen seien, sei vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern bereits zu- treffend beantwortet worden. In seinem Urteil vom 2. November 2020 habe das Verwaltungsgericht des Kantons Bern festgehalten, dass die Vollzugsbehörden dem Inhaftierten bei der Verrichtung seiner grundlegenden menschlichen Bedürf- nisse die erforderlichen Hilfeleistungen zu gewähren hätten. Diese Aufgabe falle dem Staat aufgrund des besonderen Gewaltverhältnisses zu. Insoweit handle es sich um Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs, die nach Art. 380 Abs. 1 StGB von den Kantonen zu tragen seien. Dass diese Leistungen von einer Spitex, also von einer externen, anerkannten Dienstleisterin erbracht worden seien, habe darauf keinen Einfluss. Die vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern vertretene Rechtsauffassung müsse von den kantonalen Verwaltungsträgern respektiert wer- den (zum Ganzen pag. 1 ff.). 19. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Kosten der Pflege durch die Spi- tex seien bereits deshalb vom Kanton zu tragen, da diese durch die Vollzugsanstalt beigezogen und nicht vom Beschwerdeführer beauftragt worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie aus den Vorakten hervorgeht, unterzeichnete der Beistand des Beschwerdeführers in Ausübung seiner amtlichen Befugnisse (vgl. pag. 41 ff.) den Vertrag mit der Spitex C._____ AG stellvertretend für den Beschwerdeführer (amt- liche Akten BVD pag. 2173 und pag. 2176). Dass der Beizug einer Spitex durch die Vollzugsanstalt bzw. -behörde organisiert wurde, hat keinen Einfluss auf die Frage der Kostentragung. Vielmehr stellt die Bedarfsabklärung bzgl. externer Leistungs- erbringer und deren Aufgebot eine Aufgabe dar, welche die Vollzugsanstalt bzw. -behörde aufgrund ihrer Fürsorge- und Betreuungspflicht gegenüber eingewiese- nen Personen wahrzunehmen hat. 20. Dem Beschwerdeführer kann weiter nicht gefolgt werden, soweit er einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Verwahrungsvollzug und der Verschlechterung sei- nes somatischen Gesamtzustands behauptet. Derartiges findet in den Akten keine Stütze und wird in der Beschwerde nicht weiter substantiiert. 9 21. Näher einzugehen ist hingegen auf das an verschiedenen Stellen angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. November 2020 (200 20 636 KV), dem eine vergleichbare Ausgangslage zugrunde lag. 21.1 In diesem Urteil hatte das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen einen Ein- spracheentscheid betreffend Grundpflegeleistungen i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Bst. c (c- Leistungen) der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.31) zu beurteilen. Nicht strittig waren die Kosten für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KLV; a-Leistungen) sowie für Massnahmen der Untersuchung und der Be- handlung (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KLV; b-Leistungen); diese wurden durch die Kran- kenkasse übernommen (vgl. pag. 221, E. 1.2.). Der Vollzugskanton machte – wie vorliegend die BVD und die SID – in seiner Be- schwerde an das Verwaltungsgericht geltend, die Kosten der Grundpflege würden keine vollzugsbedingten Nebenkosten darstellen, da sie nicht wegen des Mass- nahmenvollzugs erforderlich seien. Sie stünden nicht mit dem Haftzweck in Verbin- dung, sondern seien vielmehr auf die Beschwerden des Inhaftierten zurückzu- führen. Daher seien sie von der Krankenkasse zu tragen (pag. 225 f., E. 3.1.). Dieser Sichtweise folgte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nicht. Stattdes- sen erwog es, dass Personen im Massnahmenvollzug Anspruch auf adäquate me- dizinische und pflegerische Betreuung hätten. Es entspreche einem Vollzugs- grundsatz, dass die Menschenwürde Eingewiesener zu achten sei und ihre Rechte nur so weit beschränkt werden dürften, als der Freiheitsentzug und das Zusam- menleben in der Vollzugseinrichtung es erforderten (Art. 74 StGB). Auf Grund der bestehenden verfassungsmässigen Kompetenzordnung seien die Kantone ver- pflichtet, auch die Gesundheitsversorgung Inhaftierter und den ungehinderten Zu- gang zu gefängnismedizinischen Leistungen sicherzustellen. Aufgrund der Fürsor- ge- und Gewährleistungspflichten müsse der Staat Gesundheitsbeeinträchtigungen entgegenwirken. Der Zugang zu präventiven, diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Gesundheitsmassnahmen sei zu gewähren (zum Ganzen pag. 229 ff., E. 3.3.). Der Vollzugskanton habe, so das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter, ei- ne Massnahme zu vollziehen und den Inhaftierten menschenwürdig zu betreuen sowie ihm die für den Massnahmenvollzug notwendige Unterstützung zu ge- währen. Dabei sei insbesondere dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen und dafür zu sorgen, dass der Inhaftierte während des Verwahrungsvollzugs den Alltag in der geschlossenen Anstalt unter menschenwürdigen Bedingungen ver- bringen könne. Hierfür benötige der Inhaftierte pflegerische Leistungen nichtmedi- zinischer Art bei krankheitsbedingten Beeinträchtigungen in grundlegenden Le- bensverrichtungen. Habe der Vollzugskanton dem Inhaftierten bei der Verrichtung seiner grundlegenden menschlichen Bedürfnisse im Anstaltsalltag die erforderli- chen Hilfestellungen zu gewähren, handle es sich hierbei um eine Aufgabe, welche zufolge des besonderen Gewaltverhältnisses im Rahmen seiner staatlichen Für- sorgepflicht liege. Insoweit handle es sich um Kosten des Straf- und Massnahmen- vollzugs, die nach Art. 380 Abs. 1 StGB die Kantone zu tragen hätten. Daran ände- re auch der Umstand nichts, dass die grundpflegerischen Leistungen von der Spi- 10 tex erbracht worden seien, denn diese sei nicht vom Inhaftierten, sondern durch den Vollzugskanton für die Erfüllung der ihm als Vollzugseinrichtung obliegenden Aufgaben beigezogen worden. 21.2 Die SID führte im angefochtenen Entscheid dagegen aus, im vorerwähnten Urteil habe sich das Verwaltungsgericht des Kantons Bern lediglich damit auseinander- gesetzt, ob die fraglichen Grundpflegeleistungen von der Krankenkasse zu über- nehmen seien. Es habe sich hingegen nicht damit befasst, ob die eingewiesene Person die Kosten selbst zu tragen habe. Zudem sei für Fragen betreffend Voll- zugskosten nicht das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zuständig, sondern das Obergericht. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern seien somit nicht verbindlich, soweit sie den Justizvollzug beträfen. 21.3 Die vorliegend zu behandelnde Rechtsfrage betrifft den Straf- und Massnahmen- vollzug, wofür das Obergericht als letzte kantonale Instanz zuständig ist. Sie tan- giert daneben das Sozialversicherungsrecht, das im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern liegt. Der SID ist insoweit zuzustimmen, dass den Erwägungen der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern in seinem Urteil vom 2. November 2020 keine di- rekte Bindungswirkung zukommt. Dennoch gilt es festzuhalten, dass die Abwei- sung der Beschwerde in Anbetracht der vorzitierten Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichts zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers führte, da er, im Gegensatz zu anderen obligatorisch krankenversicherten Personen, die gesamten Kosten für die Grundpflege selbst begleichen müsste. Diese Schlechterstellung wä- re einzig darauf zurückzuführen, dass er sich im Verwahrungsvollzug befindet und sich die Verlegung in ein privates Pflegeheim, auf deren Zeitpunkt er keinen Ein- fluss hatte, verzögerte. Eine derartige Handhabung wäre mit dem Gebot der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV kaum zu vereinbaren. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts ist somit bei der Beurteilung in die Entscheidfindung mit einzubeziehen. 21.4 Aus Sicht der Kammer sind die Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern im Urteil vom 2. November 2020 (200 20 636) – soweit verwahrte Personen betreffend – nachvollziehbar und sachgerecht: Zum Vollzug einer Verwahrung ist kein spezifisches Vollzugsregime für die Unter- bringung vorgesehen. Der Verwahrungsvollzug erfolgt regelmässig zusammen mit Strafgefangenen in geschlossenen Strafanstalten. Indes sieht Art. 64 Abs. 4 Satz 3 StGB für verwahrte Personen eine besondere, ihrer Situation gerechte Betreuung und Pflege vor, wodurch sich der Verwahrungsvollzug vom Strafvollzug unterschei- den soll (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.5.2.). Gestützt auf den Wortlaut von Art. 64 Abs. 4 Satz 3 StGB werden in diesem Zusammenhang in erster Linie seelsorgerische und psychiatrische Be- handlungen genannt (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 127 ff. zu Art. 64 StGB; DIESELBE, Zeitschrift für Strafrecht [ZStR] 121/2003 S. 407). Diese psychiatrische Grundversorgung zielt nicht (nur) auf die Verbesserung der Bewährungsaussichten ab, sondern auch auf die Heilung bzw. Linderung psychischer Störungen zur besseren Bewältigung des Vollzugsalltags (CHRISTOF SIDLER/TANJA ZANGGER, in: Das Schweizerische Vollzugslexikon, 2. 11 Aufl. 2022, Verwahrung, S. 678; ebenso JANN SCHAUB/RAHEL MANETSCH-IMHOLZ, in: StGB Annotierter Kommentar, N 24 f. zu Art. 64 StGB). In Art. 64 Abs. 4 Satz 3 StGB werden die Vollzugsbehörden somit verpflichtet, der verwahrten Person Hilfe zur Bewältigung der mit dem Verwahrungsvollzug einhergehenden Herausforde- rungen zu gewährleisten. 21.5 Die Verwahrung als zeitlich unbefristete sichernde Massnahme mit strengen Vor- aussetzungen für eine Entlassung führt zwangsläufig dazu, dass verwahrte Perso- nen regelmässig im Justizvollzug altern und damit einhergehende Gebrechen und Ausfallserscheinungen entwickeln. Hinzu kommt, dass die Anzahl möglicher Voll- zugsorte für alternde Insassen in staatlichen Institutionen in der Schweiz begrenzt ist. Wie der vorliegende Sachverhalt anschaulich unter Beweis stellt, sind die Pfle- ge- und Betreuungskapazitäten selbst in auf alternde Insassen spezialisierten Ein- richtungen (Abteilung 60plus der Justizvollzugsanstalt E.________) limitiert. Zu- gleich ist der Verwahrungsvollzug in privaten Einrichtungen (beispielsweise Pflege- heime) gemäss Art. 379 Abs. 1 StGB e contrario grundsätzlich nicht zulässig. An die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Verlegung in private Einrichtungen werden mit Blick auf die öffentliche Sicherheit als massgeblicher Verwahrungs- zweck hohe Anforderungen gestellt (vgl. JONAS WEBER/JANN SCHAUB, Die Platzie- rung von verwahrten Personen in privaten Wohnheimen bei besonderer Pflegebe- dürftigkeit, sui generis 2018, S. 172 f.). All dies hat zur Folge, dass verwahrte Per- sonen vergleichsweise spät in Alters- und Pflegeheime verlegt werden dürften und bis dahin im ordentlichen Vollzug in staatlichen Institution verbleiben, in denen die Pflegekapazitäten gebrechlichen Personen kaum gerecht werden. Mit dieser Pro- blematik hat sich der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber noch nicht eingehend be- fasst. Insbesondere hat der Bundesrat von seiner Kompetenz zum Erlass abwei- chender Bestimmungen für den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen und betagten Personen gemäss Art. 387 Abs. 1 Bst. c StGB bis an- hin keinen Gebrauch gemacht. 21.6 Es entspricht somit der besonderen Situation verwahrter Personen, im Verwah- rungsvollzug altersbedingte Ausfallserscheinungen zu entwickeln, für alltägliche Verrichtungen nichtmedizinischer Art auf Hilfe angewiesen zu sein und trotzdem in staatlichen Vollzugseinrichtungen verbleiben zu müssen. Vor dem Hintergrund des besonderen Gewaltverhältnisses und der staatlichen Fürsorgepflicht rechtfertigt es sich deshalb, zur besonderen Betreuung verwahrter Personen gemäss Art. 64 Abs. 4 Satz 3 StGB auch grundpflegerische Leistungen i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Bst. c KLV zugunsten Betagter zu zählen. Dies umso mehr, als gemäss Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern die Krankenversicherungen nicht zur Kosten- tragung verpflichtet sind und es insofern zu einer nicht gerechtfertigten Ungleich- behandlung käme (vgl. auch E. 21.4 oben). Damit sind die entsprechenden Kosten bei verwahrten Personen als im Zusammenhang mit dem Justizvollzug stehend zu betrachten und von den Kantonen zu tragen (Art. 54 Abs. 1 JVG bzw. Art. 3 Abs. 1 KoVopA sowie Art. 380 Abs. 1 StGB). Die Tatsache, dass auch in Freiheit Kosten für die Grundpflege durch Leistungen Dritter anfallen können, wie die BVD und die SID hervorheben, vermag daran nichts zu ändern. 12 21.7 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die beim Beschwerdeführer angefallenen Kosten für grundpflegerische Leistungen i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Bst. c KLV der Spitex C._____ AG vom Kanton Bern zu tragen sind. 22. Zu prüfen bleibt die Höhe der Entschädigung derartiger Leistungen bzw. die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Höhe der Rückforderung. 22.1 Der Beschwerdeführer weist in den Eingaben nicht aus, wie sich der Gesamtbetrag der geltend gemachten Rückforderung von total CHF 49'777.34 im Einzelnen zu- sammensetzt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob eine Differenzierung zwischen den in den Rechnungen der C._____ AG enthaltenen a-, b- und c-Leistungen ge- macht wurde. Eine solche Differenzierung ist aber erforderlich, da nur die Kosten für c-Leistungen vom Vollzugskanton zu übernehmen sind. Auch anhand der weite- ren Akten lässt sich der Gesamtbetrag der Rückforderung nicht lückenlos nachvoll- ziehen, zumal für den Zeitraum von Dezember 2020 bis August 2021 keine detail- lierten Leistungsabrechnungen bei den Akten liegen. Hinzu kommt, dass im Kos- tenbeispiel der C._____ AG vom 18. Dezember 2020 für c-Leistungen ein Stun- denansatz von CHF 52.60 ausgewiesen wird (amtliche Akten BVD pag. 2171). In Rechnung stellte die C._____ AG jedoch einen Stundenansatz von CHF 84.60 (amtliche Akten BVD pag. 2604 ff.), wobei sich aus den Akten nicht ergibt, weshalb vom Kostenbeispiel abgewichen wurde. Auch die D.___ Krankenkasse AG hat nur zu einem Stundenansatz von CHF 52.60 eine Rückforderung von der C._____ AG geltend gemacht (vgl. amtliche Akten BVD pag. 2352 mit dem ausgewiesenen Zeitaufwand für Grundpflegeleistungen in pag. 2604). 22.2 Im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte bisher – infolge der Verneinung der Kosten- tragungspflicht – keine Beurteilung der Höhe der Entschädigung bzw. der vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Rückforderung. Eine Erstbeurteilung dieser wesentlichen, materiellen Frage durch das Obergericht des Kantons Bern als letzte kantonale Instanz würde die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers in nicht ge- rechtfertigtem Ausmass beschränken (Instanzenverlust; vgl. RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 7 zu Art. 84 VRPG). 22.3 Aus den genannten Gründen ist über den Antrag des Beschwerdeführers um Rückerstattung von total CHF 49'777.34 materiell nicht zu befinden. Stattdessen ist der Entscheid der SID aufzuheben und die Sache zur weiteren Folgegebung an die SID zurückzuweisen. Es wird der auf c-Leistungen entfallene Betrag der Rechnun- gen der C._____ AG zu ermitteln und dem Beschwerdeführer eine entsprechende Rückerstattung auszurichten sein. Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen in den Verfahren vor den BVD und der SID zuzusprechen sein. IV. 23. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt (RUTH HERZOG, a.a.O., N 4 zu Art. 108 VRPG). Die unterliegende Par- 13 tei hat der Gegenpartei überdies die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VR- PG). 23.1 Der Beschwerdeführer dringt in der Hauptsache mit seinem Antrag um Kosten- übernahme durch, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Ober- gericht, in Anwendung von Art. 103 Abs. 1 VRPG und Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'500.00, vom Kanton Bern zu tragen sind. Daran ändert nichts, dass der beantragte Rückforderungsbetrag materiell nicht beurteilt wurde und es stattdessen zur Rückweisung der Sache kommt. Die Behandlung des pro- zessualen Antrags um Beiladung der D.___ Krankenkasse AG rechtfertigt ebenfalls keine Kostenausscheidung. 23.2 Mit Honorarnote vom 7. November 2023 macht Rechtsanwalt B.________ für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von total CHF 2'529.05 geltend (8.33 Stunden à CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 264.90 und 7.7% MWST von CHF 180.80; pag. 305 f.), was als geboten und angemessen erscheint. Dem Be- schwerdeführer ist somit für das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern ein Parteikostenersatz für den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallen- den Aufwand zu Lasten des Kantons Bern, SID, von CHF 2'529.05 auszurichten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG sowie Beschluss der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Oktober 2014). 14 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Kosten für Grundpflegeleistun- gen zugunsten des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt E.________ als Vollzugskosten vom Kanton Bern zu tragen sind. 2. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 1. März 2023 (2022.SIDGS.495) wird auf- gehoben und die Sache zur weiteren Folgegebung im Sinne der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern. 4. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht zu Lasten des Kantons Bern, Sicherheitsdirektion, ein Parteikostenersatz von CHF 2'529.05 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 20. November 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15