34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 181 StGB 422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 170.00, ausmachend total CHF 2’040.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 510.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 29 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'300.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00.