27 Beim Ausgang dieses Verfahrens steht dem Beschuldigten für das oberinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 28 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 9. März 2023 insoweit in Rechtkraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde: