26. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund des vollständigen Schuldspruchs sind die Kosten der privaten Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren durch den Beschuldigten zu tragen.