Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die Berufungsführerin ist mit ihren Anträgen vollständig durchgedrungen. Der Beschuldigte hingegen ist mit seinen Anträgen unterlegen, weshalb ihm die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des kantonalen Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]), zur Bezahlung auferlegt werden.