Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten auf CHF 2'300.00 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'300.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.