25. Verfahrenskosten 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person jedoch verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zufolge Verurteilung sind die Verfahrenskosten vollständig vom Beschuldigten zu tragen. Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten auf CHF 2'300.00 ist nicht zu beanstanden.