Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt einen Fünftel (BGE 135 IV 188 E. 3.3 f.; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 6.2 f.). Der Beschuldigte zeigte sich vorliegend nicht einsichtig. Die Kammer erachtet folglich die Kombination der bedingten Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse aus spezialpräventiven Zwecken als angezeigt. Unter Berücksichtigung der Obergrenze von 1/5 ist die Verbindungsbusse vorliegend auf CHF 510.00 festzulegen (20 % von 15 Strafeinheiten x CHF 170.00 Tagessatzhöhe).