Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb dem Beschuldigten eine Schlechtprognose gestellt werden sollte. Er zeigt zwar weder Einsicht noch Reue, ist aber auch nicht vorbestraft und seit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt nicht mehr rechtskräftig verurteilt worden. Zudem lebt der Beschuldigte in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind somit gegeben.