38 und pag. 259) bildet der errechnete Tagessatz die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten jedoch nicht hinlänglich ab. Der Kammer erscheint unter Berücksichtigung des beträchtlichen Vermögens eine Erhöhung des Tagessatzes um CHF 30.00 auf CHF 170.00 als angezeigt.