Weil die Geldstrafe den Täter in erster Linie in seinem Einkommen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst, treffen will, ist das Vermögen bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Ein-kommen gegenüberstehen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 555 vom 18. August 2023 E. IV.20 mit Hinweis auf BGE 134 IV 60 E. 6.2). Nach eigenen Angaben erhielt der Beschuldigte zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils monatlich eine AHV-Rente von CHF 2'218.00, eine Rente aus der