es ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht resp. zur Verfügung stehen könnte (Urteil des BGer 66_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). Weil die Geldstrafe den Täter in erster Linie in seinem Einkommen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst, treffen will, ist das Vermögen bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Ein-kommen gegenüberstehen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 555 vom 18. August 2023 E. IV.20 mit Hinweis auf BGE 134 IV 60 E. 6.2).