Erwägungen der Kammer Die Dauer des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die Akten gingen am 5. April 2023 beim Obergericht ein (pag. 221). Die Parteien wurden mit Verfügung vom 6. August 2024 zur Berufungsverhandlung vom 18. November 2024 vorgeladen (pag. 433 ff.). Das oberinstanzliche Urteil erging somit rund eineinhalb Jahre nach Eingang der Akten beim Obergericht und dauerte damit zu lange. Eine leichte Strafminderung erscheint der Kammer gerechtfertigt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzuhalten.