Aussergewöhnliche Umstände, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). 19.4 Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten damit leicht straferhöhend aus. Die Kammer erachtet insgesamt eine Strafe von 18 Strafeinheiten als gerechtfertigt.