19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten nach der Tat zeichnet sich dadurch aus, dass der Beschuldigte trotz mehrheitlicher Aussageverweigerung den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich bereits während der laufenden Untersuchung und sodann auch vor der Vorinstanz eingestanden hat (vgl. pag. 70 Z. 40-44; pag. 123 Z. 1-3). Das diesbezügliche Geständnis kann aber nicht zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Es hat weder in grossem Umfang zur Erleichterung der Strafverfolgung beigetragen noch zeugt es von Einsicht oder Reue.