23 Verweilen auf der Fahrbahn, beides begangen am 13. September 2021 in Bern, rechtskräftig wurden (vgl. E. I./7. hiervor). Trotz dem diesbezüglich bereits hängigen Strafverfahren (vgl. pag. 3), delinquierte der Beschuldigte weiter und nahm an der Kundgebung vom 4. Oktober 2020 teil. Dies ist leicht straferhöhend zu gewichten. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten wirken sich folglich leicht straferhöhend aus. 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren