und hat sowohl Kinder als auch Enkelkinder (pag. 329). Dem Strafregisterauszug vom 5. November 2024 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte mehrere hängige Strafverfahren hat, aber ansonsten nicht vorbestraft ist (pag. 438 f.). Die hängigen Strafverfahren sind aufgrund der dort geltenden Unschuldsvermutung nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Es ist hingegen zu berücksichtigen, dass das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes durch unnötiges