18.2.2 Vermeidbarkeit der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres gesetzeskonform verhalten können. So wäre es problemlos möglich gewesen, die Sorgen um die Umwelt auch auf legalem Weg im Rahmen einer bewilligten Demonstration oder an einem anderen Ort als auf einer vielbefahrenen Strasse und ohne Einschränkung von berechtigten Drittinteressen kundzutun. Dies ist neutral zu gewichten. 18.2.3 Fazit zur subjektiven Tatschwere Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen.